Recht

Rehaklinik: Kein unbefristeter Aufnahmestopp von Patienten trotz Covid-19-Falles

Das VG Minden hat im Eilverfahren entschieden, dass ein vollständiger Aufnahmestopp von Patienten für eine Rehaklinik trotz eines Covid-19-Falles in der Einrichtung nicht grundsätzlich erforderlich ist.

Eine stationäre Rehabilitationsklinik im Kreis Höxter wurde auf Grundlage des Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetzes mit Wirkung zum 03.04.2020 als Einrichtung zur Entlastung der akutstationär zu versorgenden Patienten bestimmt. Seitdem gilt sie für die Behandlung von bis zum 30.09.2020 aufgenommenen Patienten als zugelassenes Krankenhaus. Am 08.04.2020 wurde bekannt, dass sich eine stationär aufgenommene Patientin mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert hat.

Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 09.04.2020 wurde von den Behörden u.a. angeordnet, dass es der Klinik ab sofort bis auf Weiteres untersagt sei, neue Patienten in die Klinik aufzunehmen.

Die Klinik beantragte im Eilverfahren die Aufhebung des unbefristeten Aufnahmestopps von Patienten. Das VG Minden hat dem Eilantrag stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage angeordnet.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei der Anordnung eines Aufnahmestopps für Krankenhäuser zwar grundsätzlich um eine taugliche Maßnahme i.S.d. § 28 Infektionsschutzgesetz, wenn in der betroffenen Einrichtung bereits Patienten an Covid-19 erkrankt sind. Weitere Voraussetzung sei jedoch, dass die Behörde ihr Ermessen hinsichtlich Art und Umfang der angeordneten Maßnahme ordnungsgemäß ausübe. Zulässig sei nur die Anordnung notwendiger Schutzmaßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten seien.

Der angeordnete Aufnahmestopp erweise sich nach diesen Maßstäben als offensichtlich rechtswidrig. Es wurde lediglich festgestellt, dass sich eine Patientin mit dem SARS-CoV-2 Virus infiziert habe und dass davon ausgegangen werden müsse, dass sich die Patientin aufgrund ihres Aufenthalts in der Klinik dort angesteckt habe. Andere als die angeordnete Maßnahme zur Verhinderung der Verbreitung des Virus seien nicht erwogen worden. Dies sei aber vor dem Hintergrund geboten gewesen, dass die Einrichtung gerade auch die Versorgung von stationär behandlungsbedürftigen Patienten sicherstellen solle. Das Robert-Koch-Institut sehe einen Aufnahmestopp zudem nicht als unmittelbare und grundsätzlich erforderliche Reaktion bei Covid-19 Ausbrüchen in einer Gesundheitseinrichtung vor.

[!] Insgesamt wurde zwar nicht ausgeschlossen, dass auch ein vollständiger Aufnahmestopp im Einzelfall zulässig sein könne. Dazu bedürfe es jedoch einer – in diesem Falle nicht vorgenommenen – ordnungsgemäßen Ermessensausübung.

VG Minden, 21.04.2020 – 7 L 299/20