Rückwirkende Wahlleistungsvereinbarung?
von Dr. Rainer Hellweg, Fachanwalt für Medizinrecht, armedis Rechtsanwälte Hannover, www.armedis.de
Patient P wird als Notfall in die Klinik eingewiesen. Er ist dort bekannt als Privatpatient und hat bei seinen Voraufenthalten immer wahlärztliche Leistungen (Chefarzt-Behandlung) beansprucht. Jetzt wird er länger intensivmedizinisch von Oberarzt O, dem ständigen ärztlichen Vertreter von C, behandelt. P, der bewusstlos und unbegleitet eingeliefert wurde, lag zwei Wochen im Koma. Die Wahlleistungsvereinbarung unterzeichnete er erst nach seinem Aufwachen. Ist dies erlaubt?
Zwist um Erstattung der Behandlungskosten
Die private Versicherung meint, die vor Unterzeichnung der Wahlleistungsvereinbarung erbrachten Leistungen müsse sie nicht erstatten. C hingegen ist der Auffassung, eine rückwirkende Vereinbarung von Wahlleistungen müsse in diesem Fall erlaubt sein. Wer hat Recht?
Gesetz: Keine rückwirkende Wahlleistungsvereinbarung
Die gesetzliche Regelung in § 17 Abs. 2 S. 1 Krankenhausentgeltgesetz verlangt ausdrücklich den schriftlichen Abschluss der Vereinbarung „vor der Erbringung“ der abzurechnenden Leistungen. Die juristische Schlussfolgerung: Leistungen, die vor Unterzeichnung der Wahlleistungsvereinbarung erbracht wurden, sind nicht privatliquidationsfähig.
Gericht: Keine rückwirkende Wahlleistungsvereinbarung
Das Argument, eine Rückwirkung müsse möglich sein, da P vorher gar nicht habe unterzeichnen können, trägt juristisch nicht. Wie das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 22.02.2007 (Az. I-8 U 119/06) klarstellte, ist aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Konzeption eine rückwirkende Heilung des Verstoßes gegen die Notwendigkeit einer schriftlichen Vereinbarung nicht möglich. Ansonsten werde der Schutz- und Warnfunktion des Schriftformerfordernisses nicht genügt.
|