Recht

Säumiger Arbeitgeber muss keine Verzugspauschale zahlen – oder doch?

Im Heft 10-2018  berichteten wir über ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG), nach dem ein säumiger Arbeitgeber keine Verzugspauschalen zahlen muss. Das Arbeitsgericht Dortmund widerspricht nun dem BAG und gesteht einer Arbeitnehmerin Verzugspauschalen für verspätet ausgezahlte Urlaubsabgeltung zu.

In dem aktuellen Fall machte eine Arbeitnehmerin nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb Anspruch auf Urlaubsabgeltung geltend. In diesem Zusammenhang verlangte sie auch die Zahlung einer Verzugspauschale wegen der nicht gezahlten Urlaubsabgeltung. Das Arbeitsgericht Dortmund entschied zu Gunsten der Arbeitnehmerin. Neben dem Anspruch auf Urlaubsabgeltung stehe ihr auch der Anspruch auf Zahlung der Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu.

§ 288 BGB Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

Zwar hat das Bundesarbeitsgericht einen solchen Anspruch verneint. Der Auffassung des BAG, wonach eine Beschränkung des Verzugsschadensersatzanspruchs auf Entschädigung für sogenannte Beitreibungskosten vorzunehmen sei, sei aber bei richtlinienkonformer Auslegung des § 288 Abs. 5 BGB nicht zu folgen, meint das Dortmunder Arbeitsgericht.

Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 2.10.2018 – 2 Ca 2092/18
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.9.2018 – 8 AZR 26/18