Recht

Urteil: Gynäkologe haftet nur für Diagnosefehler, nicht aber für Diagnoseirrtum

von Rechtsanwältin Henriette Nehse, armedis Rechtsanwälte, Hannover

| Zieht der Arzt aus vollständig erhobenen Befunden einen falschen Schluss, so unterliegt er einem Diagnoseirrtum. Hierfür muss er nicht haften – im Gegensatz zu einem Diagnosefehler. Dies stellte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in seinem Urteil vom 29. Mai 2015 klar (Az. 26 U 2/13, Abruf-Nr. 145442 ). Geklagt hatte eine Patientin. Sie war Mutter geworden, obwohl der Gynäkologe ihr eine Spirale eingesetzt hatte. |

Der Sachverhalt

Die Patientin, die zwei Jahre nach dem Einsetzen der Spirale eine gesunde Tochter geboren hatte, verklagte den behandelnden Gynäkologen. Er hätte bei der seinerzeit durchgeführten Ultraschallkontrolle eine vorliegende Anomalie einer doppelten Anlage von Vagina und Uterus erkennen müssen – so ihr Vorwurf. Bei dieser Anomalie könne eine Spirale keine verhütende Wirkung entfalten. Die Patientin verlangte ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro, einen Verdienstausfall von rund 28.000 Euro sowie Unterhalts- und Betreuungskosten für die Tochter bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit.

Die Entscheidung

Im Berufungsverfahren gab das OLG dem Gynäkologen Recht und wies die Klage ab. Der Gynäkologe habe alle Untersuchungen vorgenommen, die nach dem medizinischen Standard beim Einsetzen der Spirale geboten gewesen seien. Insofern habe kein Befunderhebungsfehler vorgelegen. Für die vorliegende Anomalie hätten zuvor keine Hinweise bestanden, sodass der Gynäkologe hiernach nicht habe fahnden müssen, so die Richter.

Auch liege kein Diagnosefehler vor. Ein Arzt, der aus vollständig erhobenen Befunden einen falschen Schluss ziehe, unterliege lediglich einem Diagnoseirrtum. Dieser sei aber nicht haftungsbegründend – im Gegensatz zu einem Diagnosefehler. Ein solcher Diagnosefehler komme jedoch nur dann infrage, wenn die Diagnose im Zeitpunkt der medizinischen Behandlung aus der Sicht eines gewissenhaften Arztes medizinisch nicht vertretbar sei.

Im entschiedenen Fall sei ein Diagnosefehler nicht feststellbar gewesen. Denn die Anomalie der Patientin sei extrem selten und zudem wegen der meist eng an der Seitenwand anliegenden trennenden Membran bei einer Spiegelung häufig nicht zu erkennen. Sämtliche früheren Bildgebungen hätten außerdem keine Anhaltspunkte für die Anomalie ergeben.

PRAXISHINWEIS | Das Urteil ist eine Einzelfallentscheidung! Es bleibt dabei: Der Bereich der Befunderhebung ist wegen einer möglichen Beweislastumkehr zugunsten des Patienten für den Arzt vor Gericht besonders relevant!