Weiterbildungsbefugter Arzt muss das Arbeitszeugnis nicht (mit) unterschreiben
von Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Fachanwalt für Medizinrecht, und Rechtsanwalt Benedikt Büchling, beide Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
Ein Arzt in Weiterbildung hat nach Ende seines Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch darauf, dass sein Arbeitsendzeugnis von seinem weiterbildungsbefugten Arzt mit unterzeichnet wird. Entsprechend muss ein weiterbildungsbefugter Oberarzt auch nicht das Arbeitszeugnis eines von ihm betreuten Assistenzarztes mit unterzeichnen. Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen mit Urteil vom 6. Februar 2015 (Az. 3 Sa 266/14 ). Trotz der verbreiteten Praxis gibt es also keinen Anspruch darauf, dass der Weiterbilder das Arbeitszeugnis mit unterzeichnet.
Arbeitszeugnisse – die rechtliche Ausgangslage
Ein Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis. Sinn und Zweck des Zeugnisanspruchs ist es, dem Mitarbeiter die Bewerbung bei einem neuen Arbeitgeber zu ermöglichen und dort seinen beruflichen Werdegang sowie seine persönlichen und fachlichen Fähigkeiten nachzuweisen. Form und Inhalt des Zeugnisses müssen einen Rückschluss auf den Aussteller zulassen. Insoweit ist es nicht unerheblich, wer als Aussteller des Arbeitszeugnisses auftritt.
Abzugrenzen ist der Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses, der aus dem Arbeitsverhältnis folgt, vom Anspruch auf Erteilung eines Weiterbildungszeugnisses. Letzteres ist durch den Weiterbildungsbefugten zu erstellen und muss sich an den weiterbildungsrechtlichen Vorgaben der jeweiligen Ärztekammer orientieren.
Mit der Frage, welcher Personenkreis als Unterzeichner in Betracht kommt, beschäftigte sich das LAG Hessen.
Der Fall: Arzt klagte auf Chefarzt-Unterschrift
Der klagende Arzt war in der Weiterbildung in einer Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie tätig. Grundlage seiner Tätigkeit war der zwischen ihm und dem Krankenhausarzt schriftlich geschlossene Arbeitsvertrag, der den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) für anwendbar erklärte.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt der Arzt ein Arbeitszeugnis. Nachdem er das Zeugnis monierte, wurde dieses überarbeitet und vom Geschäftsführer und dem medizinischen Direktor unterzeichnet. Der Arzt wies auch dieses Zeugnis mit der Begründung zurück, dass es nicht von dem Chefarzt der Klinik unterschrieben worden sei, und verlangte Zeugnisberichtigung.
Die Entscheidung des LAG Hessen
Der Arzt hat nach dem Urteil des LAG Hessen weder aus § 109 GewO i. V. m. § 36 TV-Ärzte/VKA noch aus der Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Hessen (WBO) einen Anspruch auf Zeugnisberichtigung. Das LAG argumentierte in den Urteilsgründen wie folgt:
- Der Träger habe den Anspruch als Arbeitgeber erfüllt, da das Zeugnis durch den Geschäftsführer und den medizinischen Direktor unterschrieben wurde. Mit seiner Unterschrift übernehme der Unterzeichnende als Aussteller des Zeugnisses die Verantwortung für dessen inhaltliche Richtigkeit.
- Das Zeugnis müsse vom bisherigen Arbeitgeber oder seinem gesetzlichen Vertretungsorgan gefertigt und unterzeichnet werden. Der Arbeitgeber könne einen unternehmensangehörigen Vertreter als Erfüllungsgehilfen beauftragen, das Zeugnis im eigenen Namen zu erstellen. In diesem Fall müsse das Vertretungsverhältnis und die Funktion des Unterzeichners angegeben werden.
- Fachliche Zuständigkeit und Rang in der Hierarchie gäben Aufschluss über die Kompetenz des Ausstellers. Die Rechtsprechung fordere deshalb, dass ein Vertreter des Arbeitgebers, der das Zeugnis unterschreibt, ranghöher als der Zeugnisempfänger sein muss. Das setze regelmäßig voraus, dass er dem Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt war. Dieses Merkmal müsse der Zeugnisleser ohne weitere Nachforschungen aus dem Zeugnis ablesen können.
Wichtig | Das letztgenannte Kriterium erfüllt aus Sicht der Richter neben einem Chefarzt auch ein Geschäftsführer oder ein medizinischer Direktor.
Vorgehen bei Arbeitszeugnissen in der Praxis
Die Entscheidung des LAG Hessen ist aus juristischer Sicht nicht zu beanstanden. Aussteller des Arbeitszeugnisses ist der Arbeitgeber, somit regelhaft der Träger.
Der weiterbildungsbefugte Arzt hat zwar eine verantwortungsvolle Position und wird vielfach gerade von Assistenzärzten als Arbeitgeber wahrgenommen. Rechtlich gesehen führt dies jedoch nicht zu einer Arbeitgebereigenschaft. Somit muss der weiterbildende Arzt das Arbeitszeugnis eines scheidenden Assistenten nicht mit unterzeichnen.
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