Recht

BAG erleichtert Betriebsratsgründung: Wenige Kandidaten genügen!

Gute Nachrichten für die Gründung und das Funktionieren von Betriebsräten, insbesondere in kleineren Betrieben oder solchen, die Schwierigkeiten haben, genügend Kandidaten für die Betriebsratswahl zu mobilisieren: Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts ermöglicht Betriebsratsgründungen auch mit weniger Mitgliedern als gesetzlich vorgesehen.

von Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Köln.
www.hms-bg.de

Der Fall

In einer Klinik mit regulär 170 Beschäftigten sah die gesetzliche Regelung einen aus sieben Mitgliedern bestehenden Betriebsrat vor. Bei der Betriebsratswahl im Frühjahr 2022 kandidierten jedoch nur drei Arbeitnehmerinnen. Die Arbeitgeberin hielt die Wahl aufgrund der zu geringen Kandidatenzahl für ungültig und strengte ein Gerichtsverfahren an, welches über die Instanzen bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG) ging. Arbeits- und Landesarbeitsgerichte hatten die Wahl zuvor als gültig erachtet.

Das entschied das Gericht

Das BAG wies die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin zurück und bestätigte die Gültigkeit der Betriebsratswahl mit nur drei Mitgliedern. Die Entscheidung basierte auf dem Willen des Gesetzgebers, dass Betriebsräte gebildet werden sollen, sobald die Mindestanzahl von fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern gegeben ist. Das Gericht führte weiter aus, dass bei weniger Kandidaten als vorgesehenen Betriebsratssitzen eine Anpassung auf eine niedrigere Stufe der Betriebsratsgröße gemäß § 9 BetrVG erfolgen muss, bis die Zahl der Bewerber ausreicht, um ein Gremium mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern zu errichten.

Das gilt für die Praxis

Dieses Urteil ist besonders relevant für Betriebe, die einen Betriebsrat neu gründen oder nach langer Zeit reaktivieren möchten. Es erleichtert die Gründung von Betriebsräten auch in kleineren Betrieben oder in Situationen, in denen es schwierig ist, genügend Kandidaten zu mobilisieren. Für Betriebsräte bedeutet dies, dass sie auch mit weniger Mitgliedern als gesetzlich vorgesehen ihre Arbeit aufnehmen und die Interessen der Beschäftigten vertreten können. Dies stärkt die betriebliche Mitbestimmung und kann dazu beitragen, dass die Beschäftigten die Vorteile der betrieblichen Interessenvertretung erkennen und sich in Zukunft stärker engagieren.

Bundesarbeitsgericht, 24.04.2024 – 7 ABR 26/23

Der Autor ist Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V.