Abfindung: Klingt gut! Aber wer hat überhaupt Anspruch?
Viele Beschäftigte glauben, dass bei Kündigung oder Aufhebungsvertrag automatisch Geld fließt. Falsch gedacht! Denn kein Gesetz sagt, dass der Chef eine Abfindung zahlen muss!
von Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Köln, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte, Stuttgart.
Trotz aller Schlagzeilen: Es gibt keinen allgemeinen Rechtsanspruch auf Abfindung. Abfindungen sind oft freiwillig – oder Ergebnis harter Verhandlungen oder Gerichtsverfahren. Ausnahme: Ein Sozialplan oder das Arbeitsgericht können die Zahlung vorschreiben. Aber auch das hat Regeln. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte klar: Ein Sozialplan mit Abfindung ist gültig – auch wenn der Arbeitgeber klagt. Kurz gesagt: Ist die Zahlung vereinbart, muss sie auch fließen – und zwar pünktlich.
§ 1a KSchG – Abfindung nur bei stiller Zustimmung
Wird eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen, kann eine Abfindung folgen – wenn drei Dinge erfüllt sind:
– Der Arbeitgeber bietet die Abfindung in der Kündigung an.
– Der Arbeitnehmer verzicht auf eine Kündigungsschutzklage.
– Die Kündigungsfrist läuft aus.
– Die Höhe ist gesetzlich festgelegt: 0,5 Monatsgehälter pro Jahr Betriebszugehörigkeit – aber nur, wenn der Arbeitgeber mitspielt.
Aufhebungsvertrag: Abfindung ist reine Verhandlungssache!
Wer unterschreibt, verzichtet auf Rechte. Deshalb wird im Aufhebungsvertrag oft mit einer Abfindung gelockt – aber: Ein Muss ist das nicht. Ein Gesetz dafür gibt’s auch nicht. Die Faustformel: 0,5 Monatsgehälter pro Jahr – aber das ist Verhandlungssache.
Kündigungsschutzklage? Gericht kann Abfindung anordnen!
Der Arbeitgeber klagt – und gewinnt? Dann kann das Gericht entscheiden: Das Arbeitsverhältnis ist nicht mehr zumutbar. Die Folge: Auflösung gegen Geld. Die Höhe der Abfindung legt das Gericht fest – je nach Dauer, Alter, Familienstand und Betriebszugehörigkeit.
Vergleich vor dem Arbeitsgericht: Der goldene Mittelweg
Viele Prozesse enden nicht mit einem Urteil – sondern mit einem Deal: Kündigung gegen Abfindung. Warum das auch Arbeitgebern hilft? Weil sie so ein Risiko vermeiden – z. B. die Rückkehr eines unliebsamen Mitarbeitenden.
§ 113 BetrVG: Abfindung bei Missachtung des Betriebsrats
Wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat ignoriert oder täuscht, kann es teuer werden. In diesen Fällen droht eine Abfindung per Gerichtsurteil – unabhängig von Kündigungsgrund oder Verhandlungen.
[!] Abfindung gibt’s nicht automatisch – aber oft mit Taktik! Abfindungen sind kein Geschenk – sondern Verhandlungserfolg. Wer klagt oder verhandelt, kann bares Geld gewinnen. Wer still hält, geht oft leer aus.