Recht

Leserfrage: Nebentätigkeit statt Dienstherrengenehmigung – welches Risiko besteht?

FRAGE: „Mit großem Interesse habe ich Ihren Beitrag zur Dienstherrengenehmigung gelesen (OH 10/2017, Seite 11). Mein Arbeitgeber unterschreibt für Nebentätigkeiten weder eine alleinige Dienstherrengenehmigung (Formular des Arbeitgebers) noch eine mit dem Vertrag verbundene Genehmigungsklausel. Stattdessen genehmigt er – nach Angabe von Art, Zeitpunkt, Umfang – lediglich die Nebentätigkeit. Bestehen hier rechtliche Probleme für mich, wenn ich die genehmigte Nebentätigkeit tatsächlich ausübe?“

Antwort: Das beschriebene Vorgehen bietet lediglich im Verhältnis zum Dienstherrn Schutz. In strafrechtlicher Hinsicht ist die Genehmigungsfunktion nicht ausreichend, weil sie klassischerweise die exakte Leistung und Gegenleistung nur unzureichend definiert. Entscheidend ist zudem, dass die Nebentätigkeitserlaubnis gerade nur „dienstliche“ Belange behandelt. Ob der Dienstherr die Nebentätigkeit genehmigt hängt i. d. R. davon ab, ob der zeitliche Umfang die Leistungsfähigkeit im Dienstverhältnis als Oberarzt beschneidet bzw. ob eine Unverträglichkeit gegenüber der gewünschten Nebentätigkeit vorliegt. Der Fokus der Dienstherrengenehmigung dagegen liegt eindeutig darauf, den Anschein zum vermeiden, dass die Nebentätigkeit die Dienstausübung beeinflusst. Machen Sie deshalb Ihren Dienstherrn auf den Sinn dieser (zusätzlichen) Genehmigung aufmerksam.

Quelle: Ausgabe 12 / 2017 | Seite 1 | ID 45017603