Gesundheitspolitik

Masernschutzgesetz: Impfpflicht auch für Gesundheitspersonal

Der Gesetzentwurf des Masernschutzgesetzes , das am 17. Juli 2019 im Kabinett beschlossen wurde, sieht vor, dass alle Kinder beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten beide, von der STIKO empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen. Gleiches gilt für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie Erzieher, Lehrer, Tagepflegepersonen und medizinisches Personal (soweit diese nach 1970 geboren sind).

Auch für Personal in Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen, wie z.B. in Krankenhäusern oder Arztpraxen gilt: Der Nachweis kann durch den Impfausweis erbracht werden. Wurde die Krankheit schon einmal durchlitten, kann der Nachweis durch ein ärztliches Attest erbracht werden.

Impfverweigerer werden künftig eine Ordnungswidrigkeit begehen und müssen mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 2.500 Euro rechnen. Das Bußgeld kommt auch in Betracht gegen nicht geimpftes Personal in Gesundheitseinrichtungen.

[!] Nichtgeimpftes Personal darf in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen keine Tätigkeiten aufnehmen.

Um die Impfpflicht lückenlos umzusetzen, sieht der Entwurf vor, dass künftig alle Ärzte (ausgenommen Zahnärzte) Schutzimpfungen durchführen dürfen. Fachärztinnen und Fachärzte dürfen Schutzimpfungen unabhängig von den Grenzen für die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeit durchführen. Außerdem soll der Öffentliche Gesundheitsdienst wieder verstärkt freiwillige Reihenimpfungen in Schulen durchführen. Die Krankenkassen werden verpflichtet, mit dem ÖGD Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten für diese Impfungen zu treffen.