Mutterschutz: Urlaubsanspruch bleibt trotz mehrerer Beschäftigungsverbote erhalten
Das Mutterschutzgesetz verhindert auch den Verfall solcher Urlaubsansprüche, die während mehrerer nahtlos aufeinander folgender mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote entstanden sind. Eine angestellte Zahnärztin hatte so 68 Urlaubstage angesammelt, die ihr der Arbeitgeber auszahlen musste.
Denn bei mehreren aneinander anschließenden Beschäftigungsverboten kann eine betroffene Arbeitnehmerin (hier: eine angestellte Zahnärztin mit zwei in kurzer Folge entbundenen Kindern) ihren angesammelten Urlaub nicht vor Beginn des letzten Beschäftigungsverbots erhalten. Sie kann daher den gesamten bis dahin aufgelaufenen Urlaub nach Ende des letzten Beschäftigungsverbots im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.
§ 14 S. 2 MuSchG setzt dem Wortlaut nach voraus, dass die Arbeitnehmerin ihren Urlaub vor Beginn „eines“ Beschäftigungsverbots nicht erhalten hat. Danach spielt es keine Rolle, warum sie vorher keinen Urlaub nehmen konnte. Auch kommt es nicht auf die Art des Beschäftigungsverbots an. Maßgeblich ist allein, dass der Urlaub vor Beginn des – jeweils neuen – Beschäftigungsverbots nicht genommen werden konnte. So werden auch Wertungswidersprüche vermieden, weil die Rechtsfolgen bei sich nahtlos aneinanderreihenden Beschäftigungsverboten dann die gleichen sind wie bei aufeinanderfolgenden Mutterschutzfristen und Elternzeiten.
Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht zudem vorher erkannt, dass der Arbeitgeber nicht nach § 214 Abs. 1 BGB berechtigt war, die Abgeltung der Urlaubsansprüche wegen Verjährung zu verweigern. Die an die Klägerin zu zahlende Urlaubsabgeltung für 68 Arbeitstage beläuft sich bei einem – zwischen den Parteien außer Streit stehenden – Tagessatz von 193,04 € brutto auf einen Betrag von 13.126,72 € brutto
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.08.2024 – 9 AZR 226/23 https://t1p.de/hcpvj