Recht

Fortbildung nicht absolviert: Zulassungsentzug droht

Bei einem Verstoß gegen die Fortbildungsverpflichtung für zwei aufeinanderfolgende Fünf-Jahres-Zeiträume ist die Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung in der Regel nicht unverhältnismäßig.

Die Verletzung der in § 95d SGB V näher geregelten Fortbildungsverpflichtung stellt unabhängig von einem Verschulden der betroffenen Vertragsärztin bzw. des betroffenen Vertragsarztes einen gröblichen Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten nach § 95 Abs. 6 S. 1 SGB V dar, urteilte das Sozialgericht Hamburg: Ein Allgemeinmediziner habe seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Davon sei auszugehen, wenn der Vertragsarzt gegen seine Fortbildungspflicht verstoße, indem er ihr fünf Jahre lang nicht oder nicht ausreichend nachkomme und sich auch durch empfindliche Honorarkürzungen (von zunächst 10 % in den ersten vier Quartalen und dann 25 %!) nicht beeindrucken lasse.

Die sich an diesen Verstoß gemäß § 95d Abs. 3 SGB V in abgestufter Form anknüpfenden Sanktionen, zunächst die Honorarkürzung und schließlich die Zulassungsentziehung, stehen angesichts des verfolgten Zwecks der Fortbildungsverpflichtung – nämlich der Sicherung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung – mit der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang und sind insbesondere wegen ihrer Abstufung verhältnismäßig.

Sozialgericht Hamburg, 17.07.2024 – S 3 KA 84/22. https://t1p.de/jwc40