Nachbesetzung einer chirurgischen Stelle mit Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für VerwR Dr. Dr. Simon Alexander Lück, Busse & Miessen Rechtsanwälte, Berlin, www.busse-miessen.de

| Das Sozialgericht (SG) Berlin hat entschieden: Eine nach altem Weiterbildungsrecht eingerichtete chirurgische Arztstelle im Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) darf nur dann mit einem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie nach neuem Weiterbildungsrecht nachbesetzt werden, wenn der Vorgänger über die Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie verfügte ( Urteil vom 6.5.2015, Az. S 79 KA 258/13, Abruf-Nr. 144991). |

Der Fall

Ein Berliner MVZ, das unter anderem Fachärzte der Fachgruppen Chirurgie und Orthopädie beschäftigt, wollte die Stelle eines ausscheidenden angestellten Facharztes für Chirurgie (nach altem Weiterbildungsrecht) mit einem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie (nach neuem Weiterbildungsrecht) nachbesetzen. Der ausscheidende Arzt war ausschließlich unfallchirurgisch tätig, führte jedoch nicht die nach altem Weiterbildungsrecht noch vorgesehene chirurgische Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie.

Für beide Fachgruppen ist der Planungsbereich wegen Überversorgung gesperrt. Der Zulassungsausschuss genehmigte die Nachbesetzung – allerdings mit der Einschränkung, dass der Nachfolger nur unfallchirurgisch tätig werden dürfe. Nach erfolglosem Widerspruch klagte das MVZ.

 Die Entscheidung

Laut SG dürfen bei der Nachbesetzung von Arztstellen im MVZ grundsätzlich nur bedarfsplanungsrechtlich identische Arztgruppen berücksichtigt werden. Die privilegierte Nachfolgeregelung, die auf ein Ausschreibungs- und Nachbesetzungsverfahren verzichtet, gewähre nur die Fortsetzung des MVZ in seiner bestehenden Struktur. Nach rechtlichen Grundsätzen sei die Nachbesetzung einer Chirurgen-Stelle (nach altem Weiterbildungsrecht) mit einem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie nur dann möglich, wenn der ausscheidende Chirurg nicht nur über einen Tätigkeitsschwerpunkt, sondern auch über die Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie verfügt.

Hintergrund ist, dass ansonsten über eine temporäre Tätigkeitssteuerung des Chirurgen die Bedarfsplanung unterlaufen und chirurgische in orthopädische Stellen umgewandelt werden.

FAZIT | Das Urteil ist einerseits positiv zu bewerten, weil sich das Gericht deutlich positioniert hat und so im Bereich der Nachfolgeregelung Klarheit schafft. Andererseits ist die Sichtweise des SG Berlin sehr formal. Es bleibt abzuwarten, ob weitere Instanzen betraut werden und wie diese dann entscheiden.