Recht

Neuartige Prothese – Arzt muss auf mögliche unbekannte Risiken hinweisen

Eine unzureichende Aufklärung des Patienten führt immer wieder zur Haftung von Kliniken und Ärzten. Implantiert der Arzt eine noch nicht hinreichend erprobte Prothese, hat er besondere Aufklärungspflichten. Konkret heißt dies: Er muss darauf hinweisen, dass die neuartige Prothese unbekannte Risiken haben könnte.

von Dr. Lars Blady, Kanzlei Dr. Blady – Medizinrecht für Hamburg

Hintergrund der weiter reichenden Aufklärungspflicht des Arztes ist der Umstand, dass der Patient ausreichende Informationen erhalten muss, damit er selbst entscheiden kann, ob er das (zusätzliche) Risiko eingeht. Nur so kann er selbstbestimmt über seine Behandlung entscheiden. Um die Klage zu gewinnen, muss der Patient erfolgreich darlegen, dass er bei vollständiger Aufklärung zumindest in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre, ob er in die Behandlung eingewilligt hätte.

Der Fall

In dem Urteilsfall ging es um die Implantation einer Bandscheibenprothese aus Kunststoff, die nach Angaben des Patienten durch den Hersteller bereits zurückgerufen worden sei. Der Arzt habe dies wissen müssen. Zudem habe er dem Eingriff nicht zugestimmt, wenn er um die Neuartigkeit der Prothese gewusst hätte, so die Behauptung des Patienten.

Der Arzt hingegen konnte zeigen, dass der behauptete Hersteller-Rückruf nicht vor der Implantation der Prothese am klagenden Patienten stattfand. Allerdings sah der BGH den Einbau der Kunststoffprothese als neue medizinische Methode an, die zum Zeitpunkt des Einbaus nicht den medizinischen Standard darstellte. Und darauf hätte der Arzt den Patienten hinweisen müssen, so die Richter.

Patient muss zumindest Entscheidungskonflikt darlegen

Der BGH spielte den Fall an die vorige Instanz zurück, die nun ermitteln muss, ob der Patient auch eingewilligt hätte, wenn er gewusst hätte, dass es sich bei der Kunststoffprothese um ein neuartiges, bisher noch wenig erprobtes Teil gehandelt hat. Dem Patient kann dies dann gelingen, wenn er plausibel darlegt, dass er dann zumindest in einen echten Entscheidungskonflikt geraten wäre. Hierzu kann auch das Aufklärungsgespräch mit dem Arzt wertvolle Hinweise geben: Ist dort etwa vermerkt, der Patient wolle auf jeden Fall eine Prothese, „egal aus welchem Material sie besteht“, würde er schlechte Karten haben.

Praxishinweis
[!] Der Arzt sollte sich bei der Frage, welches Implantat erworben werden soll, eng mit der Geschäftsführung und der Einkaufsabteilung abstimmen. Dies insbesondere vor dem hier aufgeführten Fall einer ärztlichen Haftung, wenn das Produkt neu oder nicht ausgereift ist. Denn nur der Arzt wird wissen, welche Medizinprodukte häufiger Komplikationen hervorrufen bzw. welche Modelle bereits zu Schädigungen am Patienten geführt haben. Bewährte Qualität sollte dabei den Vorzug genießen vor angeblichen neuartigen High-End-Lösungen oder auch vor günstig angebotenen Produkten aus unbekannten Kanälen.

Bundesgerichtshof, 18.05.2021 – VI ZR 401/19