Recht

Sexuelle Übergriffe: Reha-Arzt verliert Approbation

Das Verwaltungsgericht Minden hat entschieden, dass der Widerruf der Approbation eines Klinik-Arztes, der wegen sexueller Übergriffe bei Patientinnen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, voraussichtlich rechtmäßig ist. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Abwehr von Gefahren zum Schutz der Allgemeinheit überwiege das Interesse des Arztes, bis zum Vorliegen einer Entscheidung in der Hauptsache den Arztberuf weiter auszuüben.

Mit Bescheid vom 04.09.2020 teilte die Bezirksregierung Detmold dem Arzt mit, seine Approbation werde sofort widerrufen. Durch die Medienberichterstattung sei bekannt geworden, dass gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Der Ermittlungsakte sei zu entnehmen, dass sich der Antragsteller gegenüber seinen Patientinnen sexuell übergriffig verhalten habe. Mit – nach wie vor nicht rechtskräftigem – Urteil des Amtsgerichts Herford sei der Arzt mittlerweile wegen drei Vorfällen zu Lasten zweier Patientinnen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.

Das Verwaltungsgericht Minden hat den Eilantrag des Arzte gegen den Widerruf der Approbation abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts hat er sich im Rahmen seiner Tätigkeit als Arzt in einer Reha-Klinik gegenüber Patientinnen sexuell übergriffig verhalten. Der Widerruf seiner Approbation sei daher voraussichtlich rechtmäßig (§ 5 Abs. 2 Satz 1 der Bundesärzteordnung – BÄO).

Bei dem Verhalten des Arztes gegenüber seinen Patientinnen handele es sich um ein außerordentlich schwerwiegendes Fehlverhalten. Die Übergriffe hätten nur aufgrund seiner Stellung als Arzt erfolgen können, da er die Patientinnen in dem Glauben gelassen habe, die Handlungen seien aus ärztlicher Sicht medizinisch notwendig. Die Frauen würden sich sich nach wie vor in psychologischer Behandlung befinden. Der Arzt habe sich daher eines Verhaltens schuldig gemacht, das so schwerwiegend sei, dass sich daraus seine Unwürdigkeit zur weiteren Ausübung des Arztberufes ergebe.

[!] Dass das Strafurteil nicht rechtskräftig ist, hindert das Verwaltungsgericht im Rahmen eines Eilverfahrens nicht an der Verwertung der darin enthaltenen Feststellungen, weil der Widerruf einer Approbation der Gefahrenabwehr dient. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Abwehr von Gefahren überwiegt das Interesse des Antragstellers, bis zum Vorliegen einer Entscheidung in der Hauptsache den Beruf des Arztes weiter auszuüben.

Mitteilung des VG Minden vom 02.10.2020
VG Minden, 01.10.2020 – 7 L 762/20