Unwirksam: Außerordentliche Kündigung eines Kochs wegen Kirchenaustritts

Die außerordentliche Kündigung eines Kochs in einer evangelischen Kindertagesstätte wegen seine Kirchenaustritts ist unwirksam. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat – wie das Arbeitsgericht Stuttgart zuvor – die Kündigung für unwirksam erachtet.

Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Stuttgart betreibt ca. 51 Kindertageseinrichtungen mit rund 1.900 Kindern. Der Kläger ist seit 1995 als Koch in einer Kita beschäftigt. Er erklärte im Juni 2019 seinen Austritt aus der evangelischen Landeskirche. Nachdem die Gesamtkirchengemeinde von dem Austritt Kenntnis erlangt hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos. Die Gesamtkirchengemeinde sieht ihr Handeln und Verständnis vom besonderen Bild der christlichen Dienstgemeinschaft geprägt. Mit dem Kirchenaustritt verstoße der Koch schwerwiegend gegen seine vertraglichen Loyalitätspflichten.

Der Koch hat vorgetragen, dass sich sein Kontakt mit den Kindern auf die Ausgabe von Getränken beschränkt habe. Auch mit dem pädagogischen Personal in der Kita habe er nur alle zwei Wochen in einer Teamsitzung Kontakt gehabt, wo es um rein organisatorische Probleme gegangen sei.

Das Arbeitsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 12. März 2020 (22 Ca 5625/19) die Kündigung für unwirksam erklärt. Gegen dieses Urteil hat die Gesamtkirchengemeinde am 5. Mai 2020 Berufung eingelegt mit der sie weiterhin die Abweisung der Kündigungsschutzklage verfolgt. Das Landesarbeitsgericht hat wie das Arbeitsgericht Stuttgart die Kündigung für unwirksam erachtet: Die Loyalitätserwartung der Evangelische Gesamtkirchengemeinde, dass ein der Koch nicht aus der evangelischen Kirche austrete, stelle keine wesentliche und berechtigte Anforderung an seine persönliche Eignung.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 10.02.2021, 4 Sa 27/20.