Wahlleistungsvereinbarung: Mündliche Information nicht nötig
Die Informationspflicht vor Abschluss einer StellvertreterInnenvereinbarung wegen Verhinderung einer Wahlärztin oder eines Wahlarztes unterliegt nicht den Anforderungen an eine medizinische Aufklärung. Einer mündlichen ärztlichen Information der Patientin bzw. des Patienten über ihre/seine Wahlmöglichkeiten bedarf es daher nicht.
Eine Unterrichtung der oder des Behandelten über eine vorhersehbare Verhinderung der Wahlärztin bzw. des Wahlarztes, die am Vortag einer beabsichtigen Behandlung stattfindet, ist regelmäßig nicht treuwidrig verspätet. Selbst wenn bereits bei Unterzeichnung der Wahlleistungsvereinbarung bekannt ist, dass die Chefärztin bzw. der Chefarzt am Tag der Operation am Folgetag verhindert sein wird, kann es ausreichend und rechtlich zulässig sein, der Patientin bzw. dem Patienten erst zweieinhalb Stunden nach Vertragsabschluss eine Vereinbarung zur Aufklärung und Regelung der Stellvertretung vorzulegen.
Entscheidend ist, dass der Patientin bzw. dem Patienten zwischen der Unterrichtung über die Verhinderung der Wahlärztin oder des Wahlarztes und dem Eingriff hinreichend Bedenkzeit bleibt und in der Zeit zwischen der Unterzeichnung der Wahlleistungsvereinbarung und der Stellvertretervereinbarung keine ärztlichen Maßnahmen stattfanden, mit denen in tatsächlicher Sicht Druck auf die bzw. den Behandelten ausgeübt wird, sich für eine Fortsetzung der Behandlung mit der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter zu entscheiden.
Einer Information der Patientin bzw. des Patienten über Grund und Dauer der Verhinderung der Wahlärztin oder des Wahlarztes bedarf es nicht.
Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 17.12.2024 – 4 U 1004/24 https://t1p.de/3u9ti