Gesundheitspolitik

Covid-19: Pflegekräfte und andere dürfen jetzt ärztliche Aufgaben wahrnehmen!

Fast unbemerkt von der Öffentlichkeit ist seit dem 28. März 2020 ein Gesetz in Kraft, dass es Krankenpflegekräften erlaubt, ärztliche Aufgaben wahrzunehmen. Diese Regelung im „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ ermöglicht nicht nur Krankenpflegekräften, sondern auch Notfallsanitätern und Altenpflegern die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten während der Corona-Krise.

Wer darf nun ärztliche Tätigkeiten ausführen?

Die neue Regelung wurde als § 5a Infektionsschutzgesetz eingefügt und gilt, wenn der Bundestag eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ erklärt hat. Die Neuregelung zählt abschließend auf, wer heilkundliche Tätigkeiten erbringen darf:

  • Altenpfleger/innen
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen
  • Gesundheits- und Krankenpfleger/innen
  • Notfallsanitäter/innen
  • Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner

Die Personen der aufgeführten jeweiligen Berufsgruppe müssen eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach den jeweiligen Berufsgesetzen haben.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?

Die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten ist gestattet, sobald der Bundestag festgestellt hat, dass eine „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vorliegt. Dies ist inzwischen geschehen. Zudem muss die ärztlich tätig werdende Person

  • „auf der Grundlage der in der jeweiligen Ausbildung erworbenen Kompetenzen und ihrer persönlichen Fähigkeiten in der Lage sein, die jeweils erforderliche Maßnahme eigenverantwortlich durchzuführen.“

Dies bedeutet, dass grundsätzlich vor allem die persönliche Kompetenz der jeweiligen Person entscheidet; sie kann sich z.B. aus der Fort- und Weiterbildung und den persönlichen beruflichen Fähigkeiten ergeben. Hier sind daher vor allem erfahrene Kräfte und nicht Auszubildende oder sonstige Berufsanfänger angesprochen.

Weitere Voraussetzung ist, dass im Falle einer epidemischen Lage ein Arzt zwar nicht zwingend erforderlich ist, die erforderliche Maßnahme jedoch eine ärztliche Beteiligung voraussetzt.

Ärztliche Delegation und Telemedizin sind vorrangig

Die Vorschrift ist eine Ausnahmeregelung für den Fall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Vorrangig ist eine ärztliche Veranlassung heilkundlicher Maßnahmen, also die ärztliche Delegation. Dabei sind auch die vielfältigen Kommunikationsmöglichkeiten wie etwa Telemedizin oder vorhandene Behandlungsstandards (SOP – Standard Operating Procedures) umfangreich zu nutzen, um eine flexible und pragmatische Handhabung der ärztlichen Delegation zu ermöglichen.

Praxistipp: Die Pflegekraft muss dokumentieren, welche ärztliche Tätigkeit sie ausgeübt hat. Zudem muss sie den behandelnden Arzt im Nachgang unverzüglich informieren.