Demente Patientin springt aus dem Fenster: Klinik haftet
Eine Klinik haftet für den Sturz einer dementen Patientin aus einem ungesicherten Fenster. Die private Krankenversicherung (PKV) kann die entstandenen Kosten von der Klinik zurückverlangen (Oberlandesgericht [OLG] Hamm, Urteil vom 17.01.2017, Az. 26 U 30/16.
Im entschiedenen Fall hatte eine PKV eine Klinik auf Schadenersatz verklagt. Die 82-jährige demente Versicherte der PKV war ins Krankenhaus eingeliefert worden. Sie war verwirrt und aggressiv und versuchte wegzulaufen. Da die medikamentöse Ruhigstellung ohne Erfolg blieb, verstellten die diensthabenden Krankenschwestern die Tür, um einen Fluchtversuch der Patientin zu verhindern. Am späten Abend kletterte die Patientin aus dem Fenster, stürzte auf ein Vordach und verletzte sich schwer. Sechs Wochen später starb sie. Wegen unzureichender Sicherungsmaßnahmen forderte die PKV der Patientin von der Klinik Behandlungskosten und Krankenhaustagegeld i. H. von mehr als 93.000 Euro zurück.
Das OLG Hamm gab der PKV Recht. Das Personal hätte mit einem Fluchtversuch der Patientin rechnen müssen. Wenn es nicht möglich gewesen sei, ein Öffnen des Fensters zu verhindern oder die Patientin in ein ebenerdiges Zimmer zu verlegen, hätte die Patientin nicht in die Abteilung aufgenommen werden dürfen. Es liege ein Organisationsverschulden der Klinik vor, das nicht allein durch einen Personalengpass zu entschuldigen sei.