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Leserfrage: Haben Assistenzärzte Anspruch auf eine klimatisierte Übernachtungsmöglichkeit?

beantwortet von RA Benedikt Büchling, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund/Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

FRAGE: „Der diensthabende Assistenzarzt unserer Abteilung übernachtet in seinem Dienstzimmer. Dieses hat nur ein Kippfenster. Schon im Frühsommer herrschen dort nachts Raumtemperaturen von etwa + 25 °C. Als Oberarzt wurde ich nun nach rechtlichen Ansprüchen auf eine klimatisierte Übernachtungsmöglichkeit gefragt. Können Sie mir sagen, wie hier der Stand ist?“ 

ANTWORT: Das Dienstzimmer eines Assistenzarztes ist ein Arbeitsraum i. S. d. Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die hierzu erlassene Arbeitsstättenregel ASR A 3.5 – Raumtemperatur regeln, welche Temperaturen am Arbeitsplatz für Arbeitnehmer geeignet bzw. noch zumutbar sind. Gemäß § 3a ArbStättV in Verbindung mit Ziffer 3.5 ihres Anhangs muss in Arbeitsräumen „eine gesundheitlich zuträgliche Temperatur“ bestehen. Nach der ASR bedeutet das, dass die Mindesttemperatur in Arbeitsräumen je nach Schwere der Arbeit zwischen + 12 °C (schwere Arbeit) und + 20 °C (leichte sitzende Tätigkeit) liegen muss. Eine Unterscheidung zwischen Tages- oder Nachttemperaturen gibt es nicht. Nach oben soll der Grenzwert von + 26 °C nicht überschritten werden. Liegt die Raumtemperatur darüber, können Maßnahmen zu ergreifen sein (z. B. bei körperlich besonders schwerer Arbeit, beim Tragen von Schutzkleidung, die die Wärmeabgabe stark behindert, bei Arbeitnehmern, die gesundheitsbedingt besonders hitzeempfindlich sind). Bei einer Lufttemperatur ab + 30 °C muss der Arbeitgeber handeln. Mögliche Maßnahmen listet die ASR beispielhaft auf (z. B. Sonnenschutz, Trinkwasserangebot, Lockerung von Arbeitszeit- bzw. Kleidungsvorschriften).

In Einzelfällen kann das Arbeiten bei über + 26 °C zu einer Gesundheitsgefährdung führen (z. B. bei schwerer körperlicher Arbeit, bei gesundheitlicher Vorbelastung, bei Jugendlichen oder Schwangeren). In solchen Fällen ist nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und § 3 ArbStättV anhand einer angepassten Gefährdungsbeurteilung über weitere Maßnahmen zu entscheiden. Bei einer solchen Gefährdungsbeurteilung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) der Betriebsrat des Krankenhauses mitbestimmungspflichtig.

FAZIT | Wenn die Raumtemperatur infolge der Außentemperatur + 26 °C nicht überschreitet, begründen die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen keinen Handlungsbedarf. Ein „rechtlicher Anspruch“ ließe sich nur bei gesundheitlicher Beeinträchtigung des Arbeitnehmers aus Ziffer 3.5 Anhang ArbStättV herleiten, wonach in Arbeitsräumen eine „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“ herrschen muss. Erst bei Raumtemperaturen über + 30 °C ist der Arbeitgeber nach ASR A 3.5 Ziffer 4.4 zu Gegenmaßnahmen verpflichtet.