§ 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz soll finanzielle Nachteile auffangen, die entstehen, wenn Arbeitnehmer oder Selbstständige im Zuge der Corona-Krise wegen notwendig gewordener Kinderbetreuung ihrer Arbeit nicht nachgehen können. Doch wer hat genau einen Anspruch?...
Allgemein
von Redaktion · Published 20. Januar 2021
· Last modified 22. Januar 2021
Eine Arbeitnehmerin, die ihr Kind über das erste Lebensjahr hinaus weiterhin stillt und deswegen nicht arbeitet, hat jedenfalls dann keinen Anspruch auf Mutterschutzlohn, wenn kein ärztlich attestiertes Beschäftigungsverbot für die Stillzeit vorliegt.
Ein Arbeitnehmer, der erst einer Kollegin und dann sich selbst in den Schritt fasst mit der anschließenden Äußerung, „da tue sich etwas“, kann auch nach 16-jähriger beanstandungsfreier Betriebszugehörigkeit fristlos gekündigt werden.
Bevor ein Arbeitgeber Stammbeschäftigten betriebsbedingt kündigen darf, muss er erst einmal auf die bislang fortlaufend beschäftigten Leiharbeitnehmer verzichten. Andernfalls sind die betriebsbedingten Kündigungen unwirksam, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in zwei Urteilen.
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