Keine Betäubungsmittel zum Zweck der Selbsttötung ohne krankheitsbedingte Notlage
Das Bundeverwaltungsgericht hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach die Erlaubnis für den Erwerb eines Betäubungsmittels (hier: 15 g Natrium-Pentobarbital) zum
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